Zu Beginn jedes Versteigerungstermins verliest das Gericht das geringste Gebot. Es ist die Schwelle, unter der gar nicht erst geboten werden darf, und wird oft mit dem Verkehrswert verwechselt. Tatsächlich hat es damit nichts zu tun.
Woraus sich das geringste Gebot zusammensetzt
Das geringste Gebot deckt zwei Positionen ab: die Kosten des Verfahrens und die Rechte, die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen und deshalb bestehen bleiben. Dazu können Grundpfandrechte anderer Gläubiger, Wohnrechte oder Wegerechte gehören. Häufig ist das geringste Gebot deshalb erstaunlich niedrig, etwa wenn der erstrangige Gläubiger selbst die Versteigerung betreibt und kaum vorrangige Rechte existieren.
Bargebot plus bestehen bleibende Rechte: der wahre Preis
Wer den Zuschlag erhält, zahlt sein Bargebot und übernimmt zusätzlich die bestehen bleibenden Rechte. Der wirtschaftliche Kaufpreis ist also die Summe aus beidem. Ein vermeintlich günstiges Gebot kann teuer werden, wenn etwa ein lebenslanges Wohnrecht bestehen bleibt. Vor dem Termin gehört deshalb ein Blick in die Versteigerungsbedingungen und das Grundbuch dazu; welche Rechte bestehen bleiben, gibt das Gericht im Bekanntmachungsteil des Termins an.
Abgrenzung zum Verkehrswert und zu den Wertgrenzen
Das geringste Gebot ist eine verfahrenstechnische Untergrenze, der Verkehrswert eine Wertschätzung des Objekts. Für die Frage, ab welchem Gebot der Zuschlag erteilt werden kann, sind im ersten Termin zusätzlich die 5/10- und 7/10-Grenze zu beachten. Alle drei Größen zusammen ergeben erst das vollständige Bild für eine Gebotsstrategie.