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Zwangsversteigerungen

Aktuelle Termine der Amtsgerichte mit Verkehrswert und allen Eckdaten, laufend aus den amtlichen Bekanntmachungen aktualisiert.

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Ratgeber

Sicherheitsleistung bei der Zwangsversteigerung

Zehn Prozent des Verkehrswerts, fällig auf Verlangen im Termin: welche Formen der Bietsicherheit zulässig sind und wie Sie sie rechtzeitig organisieren.

Ohne Sicherheitsleistung kein wirksames Gebot: Verlangt ein Beteiligter im Versteigerungstermin Sicherheit, muss jeder Bieter sie sofort nachweisen können. Wer unvorbereitet erscheint, wird mit seinem Gebot zurückgewiesen, selbst wenn er zahlungskräftig wäre.

Höhe: zehn Prozent des Verkehrswerts

Die Sicherheit beträgt zehn Prozent des festgesetzten Verkehrswerts, nicht des eigenen Gebots. Bei einem Verkehrswert von 300.000 Euro sind also 30.000 Euro nachzuweisen, unabhängig davon, ob Sie 150.000 oder 350.000 Euro bieten.

Zulässige Formen

  • Bundesbankscheck oder von einem Kreditinstitut bestätigter Verrechnungsscheck, ausgestellt frühestens am dritten Werktag vor dem Termin.

  • Vorherige Überweisung an die Gerichtskasse: Der Betrag muss rechtzeitig vor dem Termin eingegangen sein, planen Sie mehrere Bankarbeitstage Vorlauf ein und geben Sie das Aktenzeichen an.

  • Unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines geeigneten Kreditinstituts.

Bargeld ist im Termin nicht mehr zulässig. Welche Variante praktisch am besten passt, klären Sie am einfachsten vorab mit Ihrer Bank und telefonisch mit dem zuständigen Amtsgericht; die Kontaktdaten stehen in der Terminbekanntmachung.

Was mit der Sicherheit passiert

Erhalten Sie den Zuschlag, wird die Sicherheit auf das spätere Bargebot angerechnet. Gehen Sie leer aus, bekommen Sie Scheck oder Überweisungsbetrag zurück; hinterlegte Beträge zahlt die Gerichtskasse nach dem Termin wieder aus. Wie die Zahlung des restlichen Kaufpreises abläuft, erklärt der Beitrag zur Finanzierung einer Zwangsversteigerung.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über das Thema und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindliche Angaben zu einem konkreten Verfahren enthält die amtliche Bekanntmachung des zuständigen Amtsgerichts.