Schnäppchenjäger hoffen bei Zwangsversteigerungen auf Gebote weit unter Wert. Im ersten Versteigerungstermin setzt das Gesetz dem aber zwei Grenzen, die sich beide auf den gerichtlich festgesetzten Verkehrswert beziehen.
Die 5/10-Grenze: Zuschlag von Amts wegen versagt
Bleibt das höchste Gebot unter der Hälfte des Verkehrswerts, muss das Gericht den Zuschlag von sich aus versagen (§ 85a ZVG). Ein Zuschlag unter dieser Schwelle ist im ersten Termin also ausgeschlossen, egal wie der Termin verläuft.
Die 7/10-Grenze: Antragsrecht des Gläubigers
Liegt das Meistgebot zwischen 50 und 70 Prozent des Verkehrswerts, kann ein Gläubiger, dessen Anspruch bei diesem Gebot nicht voll gedeckt wäre, die Versagung des Zuschlags beantragen (§ 74a ZVG). Ob er das tut, ist eine wirtschaftliche Entscheidung; in der Praxis machen Banken davon regelmäßig Gebrauch, wenn sie im zweiten Anlauf ein besseres Ergebnis erwarten.
Im zweiten Termin fallen die Grenzen weg
Wurde der Zuschlag wegen einer der beiden Grenzen versagt, gelten sie im folgenden Termin für dasselbe Objekt nicht mehr. Theoretisch sind dann auch sehr niedrige Zuschläge möglich. In der Praxis zieht ein Zweittermin aber oft mehr Bieter an, gerade weil die Grenzen entfallen; ein Selbstläufer ist er deshalb nicht. Für Bieter heißt das: Terminhistorie in der Bekanntmachung prüfen und das eigene Limit unabhängig von Grenzen setzen.
Wie der Termin insgesamt abläuft und wann das Gericht über den Zuschlag entscheidet, zeigt der Überblick zum Ablauf einer Zwangsversteigerung.