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Zwangsversteigerungen

Aktuelle Termine der Amtsgerichte mit Verkehrswert und allen Eckdaten, laufend aus den amtlichen Bekanntmachungen aktualisiert.

Immobilie verkaufen

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Ratgeber

Besichtigung bei der Zwangsversteigerung

Ein Anspruch auf Innenbesichtigung besteht nicht. Wie Sie trotzdem an belastbare Informationen kommen und das unvermeidbare Restrisiko richtig einpreisen.

Beim regulären Immobilienkauf ist die Besichtigung selbstverständlich, bei der Zwangsversteigerung ist sie die Ausnahme. Niemand kann den Eigentümer oder die Bewohner zwingen, Kaufinteressenten die Tür zu öffnen; auch das Gericht ordnet dafür keinen Zutritt an.

Das Wertgutachten als wichtigste Quelle

Die verlässlichste Informationsquelle ist das gerichtliche Wertgutachten: Beschreibung, Flächen, Baujahr, oft Innenfotos und eine Einschätzung des Zustands. Beachten Sie dabei, ob der Sachverständige das Objekt von innen gesehen hat; auch der festgesetzte Verkehrswert beruht sonst auf Annahmen. In den Objektdarstellungen auf wohnplatz24 finden Sie die zentralen Angaben aus der Bekanntmachung gebündelt.

Was Sie trotzdem tun können

  • Außenbesichtigung: Lage, Umfeld, Dach, Fassade und Fenster lassen sich jederzeit von öffentlichem Grund aus prüfen.

  • Freundlich anfragen: Manche Bewohner gewähren Zutritt, gerade wenn sie selbst an einem geordneten Übergang interessiert sind. Bei vermieteten Objekten hilft manchmal die Hausverwaltung.

  • Unterlagen sichten: Grundbuchauszug, Teilungserklärung bei Wohnungen und die Versteigerungsbedingungen beim Amtsgericht.

  • Nachbarn und Umfeld: Gespräche vor Ort liefern oft realistischere Zustandsbilder als jede Ferndiagnose.

Das Restrisiko gehört ins Gebot

Was Sie nicht prüfen können, müssen Sie einpreisen: mit einem Abschlag für mögliche Instandsetzung und einem festen Limit, das Überraschungen verkraftet. Eine Gewährleistung gibt es beim Erwerb in der Versteigerung nicht. Welche Fallstricke außerdem zählen, fasst der Beitrag zu den Risiken beim Kauf aus der Zwangsversteigerung zusammen.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über das Thema und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindliche Angaben zu einem konkreten Verfahren enthält die amtliche Bekanntmachung des zuständigen Amtsgerichts.