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Zwangsversteigerungen

Aktuelle Termine der Amtsgerichte mit Verkehrswert und allen Eckdaten, laufend aus den amtlichen Bekanntmachungen aktualisiert.

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Ratgeber

Ablauf einer Zwangsversteigerung

Vom Antrag des Gläubigers bis zum Zuschlag: die Stationen einer Zwangsversteigerung, die wichtigsten Fristen und was Bieter im Termin erwartet.

Eine Zwangsversteigerung folgt einem klar geregelten Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Wer die Stationen kennt, kann als Bieter Chancen realistisch einschätzen und weiß als Eigentümer, an welchen Punkten noch Spielraum besteht.

Vom Zahlungsrückstand zum Verfahren

Am Anfang steht der Antrag eines Gläubigers, meist der finanzierenden Bank, beim zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Das Gericht ordnet die Zwangsversteigerung per Beschluss an und lässt einen Zwangsversteigerungsvermerk in das Grundbuch eintragen. Ab diesem Zeitpunkt läuft das Verfahren, der Eigentümer bleibt aber zunächst Eigentümer und bewohnt die Immobilie in aller Regel weiter.

Verkehrswert und Terminbestimmung

Das Gericht beauftragt einen Sachverständigen mit einem Wertgutachten und setzt auf dieser Grundlage den Verkehrswert fest. Anschließend bestimmt es den Versteigerungstermin. Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung und dem Termin müssen mindestens sechs Wochen liegen. Die Bekanntmachungen erscheinen bei den Amtsgerichten und in den Justizportalen; wohnplatz24 bündelt die aktuellen Termine mit allen Eckdaten in der Objektsuche.

Der Versteigerungstermin

Der Termin beginnt mit dem Bekanntmachungsteil: Das Gericht verliest die Eckdaten des Verfahrens, den festgesetzten Verkehrswert, das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen. Danach folgt die Bietstunde, die mindestens 30 Minuten dauert. Wer bieten möchte, braucht einen gültigen Ausweis und muss auf Verlangen eine Sicherheitsleistung von zehn Prozent des Verkehrswerts stellen. Jedes Gebot ist bindend, bis ein höheres wirksam abgegeben wird.

Zuschlag, Wertgrenzen und Verteilungstermin

Nach dem Ende der Bietstunde entscheidet das Gericht über den Zuschlag. Im ersten Termin gelten Schutzgrenzen: Unter der Hälfte des Verkehrswerts wird der Zuschlag von Amts wegen versagt, unter sieben Zehnteln kann ein berechtigter Gläubiger die Versagung beantragen. Details dazu erklärt der Beitrag zur 5/10- und 7/10-Grenze. Mit dem Zuschlagsbeschluss geht das Eigentum auf den Ersteher über, ganz ohne notariellen Kaufvertrag. Einige Wochen später folgt der Verteilungstermin, in dem der Erlös auf die Gläubiger verteilt wird; bis dahin ist das restliche Bargebot zu zahlen.

Für Eigentümer: Es gibt Auswege

Bis zum Zuschlag ist das Verfahren nicht endgültig. Eine Einigung mit dem Gläubiger, eine einstweilige Einstellung oder ein freihändiger Verkauf zu Marktkonditionen können die Versteigerung abwenden. Was in welcher Lage realistisch ist, zeigt unsere Seite Zwangsversteigerung abwenden.

Häufige Fragen

Eine feste Dauer gibt es nicht. Von der Anordnung durch das Gericht über das Wertgutachten bis zum Versteigerungstermin vergehen in der Praxis meist mehrere Monate bis über ein Jahr. Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin selbst müssen mindestens sechs Wochen liegen (§ 43 ZVG).
Die Sicherheitsleistung beträgt ein Zehntel des festgesetzten Verkehrswerts (§ 68 ZVG), also zehn Prozent bezogen auf den Verkehrswert und nicht auf das Gebot. Sie wird auf Verlangen eines Beteiligten fällig und ist unbar zu erbringen, etwa per Bundesbankscheck oder vorheriger Überweisung.
Im ersten Termin gelten Schutzgrenzen. Erreicht das Meistgebot nicht die Hälfte des Verkehrswerts, ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen (§ 85a ZVG). Bleibt es unter sieben Zehnteln, kann ein berechtigter Gläubiger die Versagung beantragen (§ 74a ZVG). In einem weiteren Termin entfallen diese Wertgrenzen.
Ja. Mit dem Zuschlagsbeschluss geht das Eigentum auf den Ersteher über (§ 90 ZVG), ganz ohne notariellen Kaufvertrag. Das restliche Bargebot ist bis zum Verteilungstermin zu zahlen.
Bis zum Zuschlag ist das Verfahren nicht endgültig. Eine Einigung mit dem Gläubiger, eine einstweilige Einstellung des Verfahrens oder ein freihändiger Verkauf können die Versteigerung noch abwenden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand der Angaben: Juli 2026

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über das Thema und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindliche Angaben zu einem konkreten Verfahren enthält die amtliche Bekanntmachung des zuständigen Amtsgerichts.